Reinigung der Bürgersteige und Straßen im Winter

Veröffentlicht am: 27.11.2023
Aus aktuellem Anlass weist die Stadtverwaltung Billerbeck darauf hin, dass aufgrund der Straßenreinigungssatzung die Winterwartung Pflicht der Anlieger ist. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf Fahrbahnen, Gehwegen und in der Fußgängerzone sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf der Fahrbahn. Anlieger, deren Grundstücke an die wöchentliche Straßenreinigung durch die Kehrmaschine angeschlossen sind, sind von der Pflicht zur Räumung der Fahrbahn ausgenommen.

Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 0,80 m von Schnee und Eis freizuhalten, in der Fußgängerzone 1,50 m.

In der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 19:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.


Gehwege sind bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln (Sand, Splitt, Granulat) zu bestreuen, Streusalz sollte grundsätzlich nicht verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Eisregen) und an besonders gefährlichen Stellen ist der Einsatz von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen erlaubt.


Die Stadt Billerbeck bittet die Anlieger von Straßen und Gehwegen, die nach der Satzung vorgesehenen Streupflichten zu beachten. Die Straßenreinigungssatzung ist auch unter diesem Link abrufbar: Satzung Straßenreinigung


Des Weiteren weist die Stadtverwaltung daraufhin, dass bei höheren Minustemperaturen oder bei Schnee die Straßenreinigung durch die Kehrmaschine ausfällt.